Deluxe Events DJ Logo Deluxe Events Zurück zur Startseite

Deluxe Events / Hochzeit-dj.co.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die verbindliche Fassung der AGB mit Stand 07.07.2026.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB als PDF öffnen

1. Vertragsabschluss und Auftragnehmer

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Engagement-Verträge zwischen Deluxe Events / Hochzeit-dj.co.at, Alexander & Erida Saru, Donatistrasse 9, 3321 Stephanshart (hier und im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und dem jeweiligen Auftraggeber. Verträge entstehen durch Annahme eines schriftlichen Angebotes oder eines schriftlichen Vertrages, in Originalform oder per E-Mail, sowie in Ausnahmefällen durch mündliche Zusage oder Kurznachricht.

2. Anzahlung, Reservierung und Restzahlung

Bei verbindlicher Buchung bzw. Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gage durch Überweisung umgehend zu leisten. Der Termin gilt erst ab jenem Zeitpunkt als reserviert bzw. bestätigt, zu dem die Anzahlung auf dem vereinbarten Konto eingegangen ist. Der noch offene Auftragswert ist spätestens am Tag des Spielbeginns entweder bar oder spätestens zwei Tage vorher per Überweisung fällig.

3. Technische Voraussetzungen am Veranstaltungsort

Der Auftraggeber hat für einen 220V-/16A-Stromanschluss sowie für einen stabil stehenden, staubfreien Tisch auf festem Untergrund zu sorgen. Wurde ein DJ-Tisch mitgebucht, entfällt lediglich die Verpflichtung zur Bereitstellung des Tisches; alle übrigen Voraussetzungen bleiben aufrecht. Befindet sich der Auftragsort im Freien, trägt der Auftraggeber allein das Witterungsrisiko und hat für eine wasserdichte Überdachung sowie Schutz vor Nässe und direkter Sonneneinstrahlung von oben und von der Seite zu sorgen.

4. Zufahrt, Parkplatz, Barrierefreiheit und Aufbau

Der Auftraggeber sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslokalität und für einen kostenlosen Parkplatz am Veranstaltungsort. Anfallende Parkgebühren werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Ebenso kümmert sich der Auftraggeber um allenfalls erforderliche Zufahrtsgenehmigungen, etwa für Privatstraßen, öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen oder Fußgängerzonen. Ist eine direkte Zufahrt bzw. ein Parkplatz am vereinbarten Auftrittsort nicht möglich, hat der Auftraggeber ausreichende Hilfe in Form von Personal und/oder geeigneten Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen. Ist der Weg zum vereinbarten Aufbauort nicht barrierefrei oder verfügt die Lokalität über keinen nutzbaren Aufzug, ist der Auftraggeber ebenfalls zur Bereitstellung entsprechender Hilfe verpflichtet.

5. Verpflegung

Eine Verpflegung des Auftragnehmers bzw. der eingesetzten Personen mit ausreichend alkoholfreien Getränken und Speisen gilt als üblich und ist vom Auftraggeber sicherzustellen.

6. Weisungen, gesetzliche Vorgaben und Gebühren

Der Auftragnehmer ist ausschließlich seinem Auftraggeber bzw. Vertragspartner weisungs- und ortsgebunden, nicht jedoch anderen vom Auftraggeber beauftragten Personen, Gästen, Dienstleistern oder deren Personal. Dies gilt nur insoweit, als keine öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechte, Gesetze, Verordnungen, behördlichen Auflagen oder Sicherheitsinteressen verletzt werden und keine sonstigen Beteiligten gefährdet werden. Eventuelle Gebühren, insbesondere AKM-Gebühren, sind im Vorfeld vom Auftraggeber bzw. vom Betreiber der Veranstaltungslokalität zu prüfen und gehen zu dessen Lasten.

7. Open End / maximale Spielzeit

Wird eine Open-End-Spielzeit vereinbart, ist damit keine zeitlich unbegrenzte Leistung gemeint. Open End bedeutet eine flexible Verlängerungsmöglichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit und der vereinbarten Leistung. Im Basis-Paket bzw. sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Open-End-Spielzeit auf maximal 14 Stunden Gesamtspielzeit ab dem vereinbarten Spielbeginn begrenzt. Eine darüber hinausgehende Leistung setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer kostenfrei ein angemessenes Doppelzimmer für zwei Personen am Veranstaltungsort oder in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stellt, da Open End grundsätzlich zu zweit durchgeführt wird. Gesetzliche Bestimmungen, behördliche Auflagen, Sperrstunden, Lärmschutzvorgaben, Hausordnungen der Location sowie Sicherheits- und Zumutbarkeitsgrenzen gehen jeder Open-End-Vereinbarung vor. Eine Beendigung des Auftritts aufgrund solcher Vorgaben gilt nicht als Nichterfüllung der Leistung. Darüber hinausgehende Mehrleistungen können gesondert vereinbart und verrechnet werden.

8. Fotobox, Fotospiegel und Betreuung

Eine vereinbarte Fotobox-Betreuung bedeutet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, keine durchgehende persönliche Anwesenheit einer Betreuungsperson direkt neben der Fotobox sowie kein ständiges Sitzen oder Stehen bei der Fotobox. Fotobox-Betreuung bedeutet die Kontrolle und Fehlerbehebung im Rahmen der gebuchten Leistung, insbesondere Papierwechsel, Lichtanpassung, Nachjustierung, technische Kontrolle und Behebung sonstiger Funktionsstörungen. Eine permanente Betreuung, Animation, laufende Gästebegleitung oder dauerhafte personelle Anwesenheit ist – außer bei besonderer schriftlicher Vereinbarung – nur beim Fotospiegel bzw. Magic Mirror verfügbar und geschuldet.

9. Musikwünsche, Must-Plays und No-Gos

Musikwünsche von Gästen stellen unverbindliche Vorschläge dar und begründen keinen Anspruch auf Abspielung eines bestimmten Titels. Vertragspartner und weisungsberechtigt ist ausschließlich der Auftraggeber. Die musikalische Planung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Planungstermine und auf Basis vorab bekanntgegebener Musikwunschlisten, insbesondere sogenannter Must-Plays und No-Gos. Titel, die zwingend gespielt werden sollen, sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor der Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben. Während der Veranstaltung entscheidet der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen, fachlicher Erfahrung, Ablauf, Stimmung, Vorgaben des Auftraggebers und im Interesse einer funktionierenden Tanzfläche, ob und wann Musikwünsche berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Musikwünsche abzulehnen, zu verschieben oder nicht zu spielen, wenn diese nach fachlicher Einschätzung dem Ablauf, den vereinbarten Must-Plays oder No-Gos, der Stimmung, dem Charakter der Veranstaltung, rechtlichen Vorgaben, der technischen Verfügbarkeit oder dem Schutz der Tanzfläche entgegenstehen. Nicht vorab bekanntgegebene Musikwünsche sind nicht geschuldet.

10. Sorgfalt, Haftung und Fremdverschulden

Der Auftragnehmer handelt vor, während und nach dem Auftritt stets in der Absicht, sich selbst, das für den Auftritt benötigte Equipment, die vom Auftritt betroffenen Gäste, Fremdpersonal sowie die Lokalität vor Schaden zu bewahren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die über seine Sorgfaltspflicht hinausgehen. Für Schäden an Personen oder Equipment des Auftragnehmers, die direkt oder indirekt durch den Auftraggeber, dessen Veranstaltungsgäste oder von diesem beauftragte Personen, Dienstleister oder deren Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, haftet der Auftraggeber uneingeschränkt.

11. Funktion der Technik und höhere Gewalt

Der Auftragnehmer garantiert eine einwandfreie Funktion der von ihm eingesetzten Technik nur dann, wenn sämtliche vorstehenden Bedingungen erfüllt wurden. Bei Nichterfüllung haftet der Auftragnehmer maximal bis zur Höhe der vereinbarten Gage. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, die durch Fremdverschulden oder höhere Gewalt verursacht werden, etwa Stromausfall, Unwetter oder einen unzugänglichen Veranstaltungsort.

12. Sicherheit, akute Gefahr und Abbruch der Leistung

Entsteht vor Ort eine akute Gefahr für Personen, Gäste, Personal, den Auftragnehmer, die Veranstaltungslokalität oder die eingesetzte Technik, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Leistung sofort zu unterbrechen, technische Anlagen spannungsfrei zu schalten und den Auftritt ganz oder teilweise abzubrechen, sofern eine sichere Fortsetzung nicht unverzüglich gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzug, Nässe, Flüssigkeiten, Wassereintritt, umgestürzten Vasen oder Getränken, beschädigten Kabeln, instabilen Aufbauten, unsicheren Stromanschlüssen, Brandgefahr oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen im Bereich von Bühne, DJ-Platz, Fotobox, Magic Mirror, Licht-, Ton- oder Stromtechnik. Ein solcher sicherheitsbedingter Abbruch gilt nicht als Nichterfüllung oder Stornierung durch den Auftragnehmer. Der vereinbarte Auftragswert bleibt in diesem Fall voll fällig; bereits geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet. Entstehen durch den Vorfall zusätzliche Kosten, Schäden, Reinigungs-, Trocknungs-, Reparatur-, Ersatz- oder Wiederbeschaffungskosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Vorfall durch den Auftraggeber, dessen Gäste, Dienstleister, Personal, die Location oder sonstige dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnende Personen oder Umstände verursacht wurde.

13. Stornierung

Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Buchung bzw. des Vertragsabschlusses mit 55 % des Auftragswertes zu entschädigen. Bei Stornierung ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigung 100 % des Auftragswertes. Eine Stornierung seitens des Auftragnehmers ist kostenfrei; der Auftragnehmer versucht jedoch, unter Berücksichtigung der verbleibenden Zeit bis zum Veranstaltungsbeginn, einen möglichst gleichwertigen Ersatz zu finden.

14. Bild- und Tonmaterial

Bild- und Tonmaterial, das während der Veranstaltung von beiden Vertragsparteien erstellt bzw. veröffentlicht wird, darf von beiden Vertragsparteien für Werbezwecke, insbesondere Homepage, Printmedien und soziale Netzwerke, verwendet werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

Kontakt

Telefon: +43 650 545 34 10
E-Mail: office@deluxe-events.at | office@hochzeit-dj.co.at
Web: www.deluxe-events.at | www.hochzeit-dj.co.at

Stand: 07.07.2026

Deluxe Events DJ Logo
Folgt uns
Firmenfeiern Impressum Datenschutz AGB